Wildarten

Hier erhalten Sie einen kleinen Einblick zu unseren heimischen Wildarten.

Im § 1 des Bundesjagdgesetzes werden wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, als Wild definiert. Es sind Jagdzeiten und Schonzeiten festgelegt.  Es gibt Wildarten, die ganzjährig geschont sind und demzufolge nicht bejagt werden dürfen. Sie sind aber durch das Jagdgesetz der Obhut des Jagdausübungsberechtigten unterstellt und werden so durch den Jagdausübungsberechtigten geschützt.

 Die Bundesartenschutzverordnung sieht dies für Tiere, die nicht „Wild“ sind, nicht vor. Teile von Wild, auch wenn dies eine ganzjährige Schonzeit genießt, dürfen vom Jagdausübungsberechtigten angeeignet werden, ebenso das natürlich verendete Tier (Fallwild ). Teilweise bestehen Abgabe- und Handelsverbote. Aneignung durch andere erfüllen den Tatbestand der Wilderei.